AGB
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die A-Pollo Spedition GmbH als beauftragte Spedition und Frachtführer (im Folgenden kurz „A-Pollo“ genannt) für Ihren Vertragspartner (im Folgenden kurz „AG“ genannt) erbringt bzw. besorgt. Der AG erklärt sich einverstanden, dass diese AGB für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme, gelten. Insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen. Abweichende Bedingungen des AG, die von A-Pollo nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unwirksam, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Der AG kann sich keinesfalls auf eigene AGB ́s stützen, selbst wenn diese in Aufträgen enthalten wären. Es kommen keine diesen „A-Pollo – AGB“ und den AÖSp widersprechenden Bedingungen des AG zur Anwendung.
- A-Pollo widerspricht ausdrücklich jeder Art von Konventionalstrafe / Pönalen und Wertdeklarationen.
- Die Vereinbarung dieser AGB berührt nicht die Geltung von Konventionen in ihrer jeweils gültigen Fassung soweit deren Bestimmungen zwingend eine abweichende Regelung vorschreiben, wie zum Beispiel die CMR.
- Ergänzend gelten die „Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) in der jeweils letztgültigen Fassung vereinbart. Der AG deklariert sich als Verbotskunde gem. §§ 39 ff AÖSp. Die AÖSp gelten auch im Verhältnis zu ausländischen Auftraggebern.
- Der AG ist in keinem Fall berechtigt, Frachtkürzungen vorzunehmen oder mit Gegenforderungen gegenüber Ansprüchen von A-Pollo aufzurechnen. Es gilt ausnahmslos ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot zu Gunsten von A-Pollo.
- Sind Verluste oder Schäden des Gutes äußerlich nicht erkennbar, obliegt dem Versender/Empfänger bzw. AG der Nachweis, dass der Verlust oder die Beschädigung während des Haftungszeitraumes eingetreten ist. Äußerlich erkennbare Schäden sind sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen 7 Tagen gegenüber A-Pollo schriftlich geltend zu machen.
- A-Pollo hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus dem gegenständlichen Vertrag gegen den AG zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Sachen. Sofern der AG bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich den Eigentümer der Waren im Frachtbrief bekannt gibt, kann A-Pollo davon ausgehen, dass das Frachtgut im Eigentum des AG steht. Der AG ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er A-Pollo ein gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. Bankbürgschaft) einräumt.
- A-Pollo ist berechtigt Standgeld an den AG zu verrechnen; das Standgeld steht A-Pollo auch dann zu, wenn den AG kein Verschulden treffen sollte. Ein Standgeldanspruch entsteht, wenn eine Wartezeit bei FTL von 1,5 Stunden, bei LTL von 1 Stunde überschritten wird. Sprinter
€ 45,00/Stunde, € 400,00/Tag; Standard-LKW € 75,00/Stunde, € 600,00/Tag; Megatrailer
€ 95,00/Stunde, € 760,00/Tag; Spezial-LKW mit separater Vereinbarung - Der Transportauftrag ist bindend, wenn nicht innerhalb von einer Stunde ab Übermittlung an A-Pollo eine Stornierung erfolgt. A-Pollo steht in diesem Fall eine verschuldensunabhängige Konventionalstraße in Höhe von 80% des Frachtpreises zu. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. Sollte der LKW bereits an der Ladestelle eingetroffen sein, berechnen wir 100% der vereinbarten Frachtkosten.
- A-Pollo ist berechtigt Unterfrachtführer einzusetzen. A-Pollo wird bei der Auswahl des von ihm beauftragten Unternehmers die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes/Spediteurs walten lassen.
- Der AG hat eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass die Be- und Entladung des Frachtgutes durchgeführt wird. Schäden, die auf Umstände während der Be- oder Entladung zurückzuführen sind, fallen ausschließlich in die Haftungssphäre des AG. Die Verantwortung für die Be-/Entladung liegt ausschließlich beim AG, A-Pollo agiert nur als Erfüllungsgehilfe. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist und den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Ladungs- sicherungspflicht obliegt ausschließlich dem AG.
- Eine Werterhöhung der Höchstbeträge gem. Art. 24 CMR oder ein besonderes Interesse an der Lieferung gem. Art. 26 CMR können nur gegen Entgelt vereinbart werden.
- Den AG trifft eine Warnpflicht hinsichtlich besonderer Eigenschaften des Frachtgutes. Der AG hat daher unter anderem gesondert bekannt zu geben wenn der Wert der Ware € 10,00 je KG Brutto-Gewicht überschreitet, es sich um Gefahrgut, Abfall handelt, eine besondere Diebstahlsgefahr mit dem Frachtgut verbunden ist. Weiters muss der AG über eine besondere Empfindlichkeit der Güter und die richtige Handhabung informieren.
- Angegebene Be- und Entladetermine sind keine Lieferfristen gem. Art. 19 CMR, sondern nur ungefähre Richtwerte/Regellaufzeiten. Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen erlöschen, wenn der AG gegenüber A-Pollo diese nicht innerhalb von 21 Tagen nach Leistungserbringung schriftlich anzeigt. Eine Haftung von A-Pollo für Überschreitungen von Beladeterminen/Ladefenstern ist generell ausgeschlossen.
- Der Anspruch auf Zahlung der Fracht entsteht mit Ablieferung des Frachtgutes. Für den Fall des schuldhaften Zahlungsverzuges verpflichtet sich der AG zur Bezahlung von Verzugszinsen. Der AG ist darüber hinaus auch zum Ersatz anderer, durch seinen schuldhaften Verzug verursachter Schäden verpflichtet. Dazu gehören insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender, außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringlichkeitsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Die Verzugszinsen betragen 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dieser ist Abrufbar auf der Website der Österreichischen Nationalbank unter www.oenb.at Stichtwort Anknüpfungszinssätze.
- A-Pollo übermittelt sämtliche geforderten Belege ausschließlich per e-mail in elektronischer Form.
- Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sowie von Streitigkeiten im Zusammenhang mit in Ausführung dieser Vereinbarung geschlossenen Einzelvereinbarungen, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes in AT-4050 Traun vereinbart.